Norm
ABGB §166 AdRechtssatz
Der Grundsatz des Judikates 245, daß durch einen Unterhaltsvergleich der notwendige Unterhalt des Kindes auf keinen Fall beeinträchtigt werden kann, gilt auch für den Abfindungsvergleich. Durch einen zwischen Vormund, Vater (oder dessen Nachlaß) und Mutter abgeschlossenen, gerichtlich genehmigten Vergleich kann die Unterhaltspflicht des Vaters zu einer subsidiären und die der Mutter zu einer primären gemacht werden, sodaß die Unterhaltspflicht des Vaters an die weitere Voraussetzung gebunden ist, daß die Mutter zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht imstande ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048480Dokumentnummer
JJR_19501220_OGH0002_0010OB00216_5000000_002