Norm
ABGB §1041 B1Rechtssatz
Aus einem während des ns - Regimes vom Oberbürgermeister einer Stadt erteilten Auftrag zur Behebung von Kriegsschäden wurde die Gemeinde unmittelbar verpflichtet, wenn der Auftrag keinerlei Hinweis darauf enthielt, daß er namens des Deutschen Reiches erteilt werde, mag auch dem Vertragspartner bekannt gewesen sein, daß der Oberbürgermeister zugleich Leiter der Sofortmaßnahmen nach der achtzehnten Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft in der Fassung vom 16.01.1941 war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025229Dokumentnummer
JJR_19501220_OGH0002_0030OB00380_5000000_001