RS OGH 2023/4/21 2Ob687/50; 2Ob574/53; 3Ob491/54; 2Ob203/59; 5Ob58/60; 6Ob168/17z; 4Ob9/18d; 4Ob159/

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Veröffentlicht am 27.12.1950
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Norm

ZPO §235 Abs3 F
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung oder Ausdehnung ist es belanglos, ob dieser geänderte oder erweiterte Anspruch begründet ist oder nicht und ob der Rechtsweg zulässig ist, weil maßgebend nur der Prozeßaufwand ist, der meist bei derartigen Klagsänderungen oder Erweiterungen nicht entfaltet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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