RS OGH 1950/12/27 2Ob500/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §518
ABGB §1109
ABGB §1110
NSG HauptstückXV AbschnI

Rechtssatz

Abschnitt I des XV. Hauptstückes des NSG ist für minderbelastete Personen nicht anwendbar. Absatz 3 dieses Abschnittes gilt nur für Bauten und nicht auch für Pflanzungen. Der Pächter kann bei Räumung des Grundstückes die von ihm gepflanzten Bäume und Sträucher entfernen, soweit dies ohne Schädigung des Grundes möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 500/50
    Entscheidungstext OGH 27.12.1950 2 Ob 500/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0104117

Dokumentnummer

JJR_19501227_OGH0002_0020OB00500_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten