RS OGH 2024/10/15 3Ob567/50; 2Ob136/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.1950
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Norm

ABGB §613
ABGB §799
AußStrG §121
AußStrG §174 Abs1 A

Rechtssatz

Der Nacherbe kann schon vor Eintritt des Substitutionsfalles die Erbserklärung abgeben und das Abhandlungsgericht kann diese auch annehmen und das Erbrecht für ausgewiesen erkennen. Mit der Einantwortung kann jedoch entgegen der von Ehrenzweig vertretenen Ansicht erst nach Eintritt des Substitutionsfalles vorgegangen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 567/50
    Entscheidungstext OGH 29.12.1950 3 Ob 567/50
  • RS0007939">2 Ob 136/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 136/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007939

Im RIS seit

29.12.1950

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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