Norm
ABGB §613Rechtssatz
Der Nacherbe kann schon vor Eintritt des Substitutionsfalles die Erbserklärung abgeben und das Abhandlungsgericht kann diese auch annehmen und das Erbrecht für ausgewiesen erkennen. Mit der Einantwortung kann jedoch entgegen der von Ehrenzweig vertretenen Ansicht erst nach Eintritt des Substitutionsfalles vorgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007939Im RIS seit
29.12.1950Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024