Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Das Bestandverhältnis erlischt nach § 1112 ABGB nur bei solchen Bauveränderungen am Bestandobjekt, welche eine Rückführung in den früheren Zustand ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0021013Dokumentnummer
JJR_19501229_OGH0002_0020OB00622_5000000_001