Norm
EheG §64Rechtssatz
Eine Erklärung im Sinne des § 64 EheG ist unwiderruflich. Die Ernstlichkeit und Rechtswirksamkeit einer Erklärung nach § 64 EheG kann in einem Verfahren nach § 47 PStG überprüft werden.Eine Erklärung im Sinne des Paragraph 64, EheG ist unwiderruflich. Die Ernstlichkeit und Rechtswirksamkeit einer Erklärung nach Paragraph 64, EheG kann in einem Verfahren nach Paragraph 47, PStG überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0057290Dokumentnummer
JJR_19510103_OGH0002_0010OB00732_5000000_001