Norm
ABGB §169aRechtssatz
Ein uneheliches Kind kann seiner Mutter nicht nur unter den Voraussetzungen der §§ 177, 178 ABGB, sondern gemäß § 169 ABGB unter weniger strengen Voraussetzungen abgenommen werden, und zwar auch dann, wenn von der Mutter kein schuldbarer Tatbestand gesetzt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048466Dokumentnummer
JJR_19510103_OGH0002_0010OB00745_5000000_001