Norm
ABGB §537Rechtssatz
Eine Transmission setzt nicht voraus, daß der Transmittent eine Erbserklärung abgegeben hat. Der Umstand, daß der Nachlaß, hinsichtlich dessen Transmission in Frage kommt, nur aus Rückstellungsansprüchen besteht und der Transmissar nicht zum Personenkreis des § 14 Abs 2 3. RStG gehört, hat im Abhandlungsverfahren außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0104119Dokumentnummer
JJR_19510110_OGH0002_0010OB00739_5000000_001