Norm
EO §56 Abs2Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung ist nicht schon deshalb zu erlassen, weil gemäß § 56 EO die Zustimmung des Antragsgegners zu ihrer Erlassung anzunehmen ist.Eine einstweilige Verfügung ist nicht schon deshalb zu erlassen, weil gemäß Paragraph 56, EO die Zustimmung des Antragsgegners zu ihrer Erlassung anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0002114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026