Norm
ABGB §163 FRechtssatz
Hat die Beiwohnung außerhalb der Frist des § 163 ABGB stattgefunden, so muß das klagende Kind außer der Beiwohnung auch beweisen, daß seine Zeugung durch einen Dritten unmöglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048496Dokumentnummer
JJR_19510112_OGH0002_0010OB00381_5000000_002