RS OGH 1951/1/16 4Ob92/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1951
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Norm

AngG §27 A6
VerbotsG 1945 §14
VerbotsG 1945 §21
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Wurde eine Entlassung nach § 21 VerbotsG 1945 von Inkrafttreten derWurde eine Entlassung nach Paragraph 21, VerbotsG 1945 von Inkrafttreten der

3. DVVerbotsG ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzung, daß der Dienstnehmer keine Gewähr für ein rückhaltloses Eintreten für die Republik bietet, gegeben ist. Die in der Entscheidung 4 Ob 7/48, ArbSlg 4981, ausgesprochenen Auffassung, daß eine zu Unrecht nach § 14 VerbotsG 1945 ausgesprochene Entlassung nicht als Entlassung nach § 25 AngG zu werten sei, kann nicht aufrecht erhalten werden.3. DVVerbotsG ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzung, daß der Dienstnehmer keine Gewähr für ein rückhaltloses Eintreten für die Republik bietet, gegeben ist. Die in der Entscheidung 4 Ob 7/48, ArbSlg 4981, ausgesprochenen Auffassung, daß eine zu Unrecht nach Paragraph 14, VerbotsG 1945 ausgesprochene Entlassung nicht als Entlassung nach Paragraph 25, AngG zu werten sei, kann nicht aufrecht erhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/50
    Entscheidungstext OGH 16.01.1951 4 Ob 92/50

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Treue, Umdeutung, Konversion, Entfall, Aufhebung, Behebung, ungerechtfertigt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029372

Dokumentnummer

JJR_19510116_OGH0002_0040OB00092_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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