Norm
EO §14Rechtssatz
Eine Beschränkung der Exekution nach § 14 EO ist nicht nur in der Weise zulässig, dass dem betreibenden Gläubiger von mehreren Exekutionsmitteln eines ganz versagt wird, sondern auch in der Art, dass ein Exekutionsmittel nur im beschränkten Umfang bewilligt wird.Eine Beschränkung der Exekution nach Paragraph 14, EO ist nicht nur in der Weise zulässig, dass dem betreibenden Gläubiger von mehreren Exekutionsmitteln eines ganz versagt wird, sondern auch in der Art, dass ein Exekutionsmittel nur im beschränkten Umfang bewilligt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000571Im RIS seit
17.01.1951Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023