RS OGH 1951/1/17 3Ob14/51

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Veröffentlicht am 17.01.1951
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Norm

EO §14
  1. EO § 14 heute
  2. EO § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 14 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. EO § 14 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Exekution nach § 14 EO ist nicht nur in der Weise zulässig, dass dem betreibenden Gläubiger von mehreren Exekutionsmitteln eines ganz versagt wird, sondern auch in der Art, dass ein Exekutionsmittel nur im beschränkten Umfang bewilligt wird.Eine Beschränkung der Exekution nach Paragraph 14, EO ist nicht nur in der Weise zulässig, dass dem betreibenden Gläubiger von mehreren Exekutionsmitteln eines ganz versagt wird, sondern auch in der Art, dass ein Exekutionsmittel nur im beschränkten Umfang bewilligt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/51
    Entscheidungstext OGH 17.01.1951 3 Ob 14/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000571

Im RIS seit

17.01.1951

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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