Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Der Eigentümer eines Bauwerkes ist von der Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch befreit, daß er einen Baumeister mit der Abtragung aller einsturzgefährdenden Teile beauftragt hat, wenn dieser eine Mauer, deren Einsturzgefährdung für Laien erkennbar war, nicht abgetragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029996Dokumentnummer
JJR_19510118_OGH0002_0020OB00804_5000000_001