Norm
ABGB §873Rechtssatz
Die Einhaltung eines Vertrages kann wegen des nachträglich hervorgekommenen Mangels der Vertrauenswürdigkeit eines Vertragsteiles nach § 873 ABGB verweigert werden , wobei auch der Ersatz des negativen Vertragsinteresses begehrt werden kann .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016264Dokumentnummer
JJR_19510131_OGH0002_0030OB00689_5000000_001