Norm
ABGB §492Rechtssatz
Die Ausdehnung eines Wegerechtes in der Weise, daß der Weg erheblich öfter als bisher benütz wird, weil das herrschende Grundstück einer anderen Benützung zugeführt wird, kann dann zulässig sein, wenn die Servitut vertraglich begründet wurde und nach der Absicht der Parteien eine intensivere Bewirtschaftung des herrschenden Grundes nicht ausgeschlossen werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0015233Dokumentnummer
JJR_19510214_OGH0002_0030OB00057_5100000_001