RS OGH 1951/2/14 3Ob57/51

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Veröffentlicht am 14.02.1951
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Norm

ABGB §492

Rechtssatz

Die Ausdehnung eines Wegerechtes in der Weise, daß der Weg erheblich öfter als bisher benütz wird, weil das herrschende Grundstück einer anderen Benützung zugeführt wird, kann dann zulässig sein, wenn die Servitut vertraglich begründet wurde und nach der Absicht der Parteien eine intensivere Bewirtschaftung des herrschenden Grundes nicht ausgeschlossen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 57/51
    Entscheidungstext OGH 14.02.1951 3 Ob 57/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0015233

Dokumentnummer

JJR_19510214_OGH0002_0030OB00057_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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