Rechtssatz
Zwei für den gleichen Kündigungstermin eingebrachten Aufkündigungen desselben Bestandverhältnisses begründen nicht Streitanhängigkeit, wenn sie sich auf verschiedene Tatbestände als Kündigungsgrund stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039443Dokumentnummer
JJR_19510307_OGH0002_0020OB00650_5000000_001