RS OGH 2025/8/12 2Ob80/51; 2Ob221/56; 1Ob47/17v; 8Ob151/24z

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Veröffentlicht am 07.03.1951
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Rechtssatz

Der konfessorischen Klage ist ohne weitere Beweisaufnahmen Folge zu geben, wenn eine vorausgegangene Negatorienklage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Servitut tatsächlich bestehe. Hiebei ist Parteienidentität zwischen den beiden Rechtsstreitigkeiten schon dann anzunehmen, wenn nur die jeweiligen Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstückes als Prozessparteien auftreten, wenn auch die derzeitigen Eigentümer Singularsukzessoren der im Vorprozess aufgetretenen Parteien sind.

Entscheidungstexte

  • RS0015026">2 Ob 80/51
    Entscheidungstext OGH 07.03.1951 2 Ob 80/51
    Veröff: EvBl 1951/192 S 249 = SZ 24/63
  • 2 Ob 221/56
    Entscheidungstext OGH 06.06.1956 2 Ob 221/56
    Beisatz: Ebenso bei Rückziehung der vorangegangenen konfessorischen
    Klage unter Anspruchsverzicht für die zu entscheidende
    Negatorienklage. (T1)
  • RS0015026">1 Ob 47/17v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 47/17v
    Vgl; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T2)
    Beisatz: Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf. (T3)
  • RS0015026">8 Ob 151/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 151/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0015026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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