Norm
ZPO §502 Abs3 DhRechtssatz
Wurde mit einer Statusklage ein Unterhaltsbegehren verbunden und ist nur mehr das letztere Begehren streitig, so ist die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO zu beurteilen.Wurde mit einer Statusklage ein Unterhaltsbegehren verbunden und ist nur mehr das letztere Begehren streitig, so ist die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042669Dokumentnummer
JJR_19510308_OGH0002_0010OB00172_5100000_001