RS OGH 1951/3/14 3Ob148/51, 4Ob94/66, 6Ob182/98b, 3Ob1003/96, 7Ob279/02h, 3Ob105/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1951
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Norm

ZPO §484
ZPO §514 C1

Rechtssatz

An den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Zurücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, sind keine rechtlichen Wirkungen geknüpft. War daher die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/51
    Entscheidungstext OGH 14.03.1951 3 Ob 148/51
  • 4 Ob 94/66
    Entscheidungstext OGH 19.01.1967 4 Ob 94/66
    Ähnlich; Beisatz: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. Der Beschluss, mit dem die Rücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, ist daher unanfechtbar. (T1) Veröff: EvBl 1967/387 S 549 = Arb 8337 = JBl 1968,94
  • 6 Ob 182/98b
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 182/98b
    Ähnlich; Beis wie T1 nur: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. (T2)
  • 3 Ob 1003/96
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 1003/96
    Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3)
  • 7 Ob 279/02h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 279/02h
    Vgl auch; Beisatz: Die Zurücknahme ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen. (T4)
  • 3 Ob 105/07y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 105/07y
    Ähnlich; Beis wie T3; nur: War die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.(T5); Beisatz: Hier: Rekursverfahren. (T6); Veröff: SZ 2007/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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