Norm
ZPO §1 AgRechtssatz
Werden in einer gegen eine Verlassenschaft gerichteten Klage die vertretungsbefugten Erben nicht richtig bezeichnet, so kann dies nicht zur Zurückweisung der Klage nach § 6 ZPO führen, sondern nur äußerstenfalls zur Nichtigerklärung des Verfahrens von der Klagszustellung an.Werden in einer gegen eine Verlassenschaft gerichteten Klage die vertretungsbefugten Erben nicht richtig bezeichnet, so kann dies nicht zur Zurückweisung der Klage nach Paragraph 6, ZPO führen, sondern nur äußerstenfalls zur Nichtigerklärung des Verfahrens von der Klagszustellung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035166Dokumentnummer
JJR_19510321_OGH0002_0010OB00192_5100000_001