RS OGH 1984/10/23 1Ob198/51, 4Ob103/83

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Veröffentlicht am 28.03.1951
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Rechtssatz

Ein nur schriftlich erlassener Bescheid wird erst mit seiner Zustellung an die Parteien wirksam. Die Kündigung eines Invaliden, die der Zustimmung des Invalidenausschusses beim Landesarbeitsamt bedarf, ist daher erst nach Zustellung des zustimmenden Bescheides und nicht schon nach seiner Erlassung möglich, sofern der Bescheid nicht mündlich verkündet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049508

Dokumentnummer

JJR_19510328_OGH0002_0010OB00198_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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