Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Der Außerstreitrichter darf nur die sich aus dem Miteigentum selbst nach dem Gesetz ergebenden Rechte regeln. Haben die Parteien über diese Rechte einen Vertrag geschlossen, dessen Auslegung strittig ist, so gehört die Sache auf den Rechtsweg. Der Außerstreitrichter darf nur die sich aus dem Miteigentum selbst nach dem Gesetz ergebenden Rechte regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013648Dokumentnummer
JJR_19510328_OGH0002_0010OB00211_5100000_001