RS OGH 1951/3/28 1Ob211/51, 1Ob324/58, 6Ob32/70, 3Ob555/76, 8Ob551/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1951
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Norm

ABGB §833 E

Rechtssatz

Der Außerstreitrichter darf nur die sich aus dem Miteigentum selbst nach dem Gesetz ergebenden Rechte regeln. Haben die Parteien über diese Rechte einen Vertrag geschlossen, dessen Auslegung strittig ist, so gehört die Sache auf den Rechtsweg. Der Außerstreitrichter darf nur die sich aus dem Miteigentum selbst nach dem Gesetz ergebenden Rechte regeln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 211/51
    Entscheidungstext OGH 28.03.1951 1 Ob 211/51
    Veröff: SZ 24/84
  • 1 Ob 324/58
    Entscheidungstext OGH 03.09.1958 1 Ob 324/58
  • 6 Ob 32/70
    Entscheidungstext OGH 18.02.1970 6 Ob 32/70
    nur: Der Außerstreitrichter darf nur die sich aus dem Miteigentum selbst nach dem Gesetz ergebenden Rechte regeln. (T1) Veröff: MietSlg 22586
  • 3 Ob 555/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 3 Ob 555/76
    nur T1; Beisatz: Fehlen der behaupteten vertraglichen Regelung kann nur zur Klagsabweisung führen. (T2)
  • 8 Ob 551/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 551/87
    nur: Der Außerstreitrichter darf nur die sich aus dem Miteigentum selbst nach dem Gesetz ergebenden Rechte regeln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013648

Dokumentnummer

JJR_19510328_OGH0002_0010OB00211_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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