Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Das Gericht ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden, kann aber nur über einen geltend gemachten Anspruch, also über jenen, der aus den Klagsbehauptungen abzuleiten ist, entscheiden (vgl 1 Ob 271/49, 2 Ob 553/50).Das Gericht ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden, kann aber nur über einen geltend gemachten Anspruch, also über jenen, der aus den Klagsbehauptungen abzuleiten ist, entscheiden vergleiche 1 Ob 271/49, 2 Ob 553/50).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0037659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025