RS OGH 1951/3/28 2Ob143/51, 8Ob316/66 (8Ob317/66)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1951
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Norm

ABGB §613
AußStrG §9 E1
AußStrG §174 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Wird in einer Einantwortungsurkunde, mit der der Nachlaß dem Vorerben eingeantwortet wird, die Beschränkung des Vorerben durch die fideikommissarische Substitution nicht ausgesprochen, so hat dies gleichwohl den Verlust der Rechte des Nacherben auch dann nicht zur Folge, wenn dieser die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Einantwortungsurkunde unterläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006394

Dokumentnummer

JJR_19510328_OGH0002_0020OB00143_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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