RS OGH 1963/10/23 1Ob210/51, 7Ob61/63

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Veröffentlicht am 04.04.1951
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Rechtssatz

Nach §§ 10, 11 AKB haftet der Versicherer für einen Haftpflichtfall auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein Auswahlverschulden nach § 1315 ABGB hinsichtlich des Lenkers des Lenkers des Fahrzeuges zur Last fällt. Auch eine Haftung für Obliegenheitsverletzungen von Hilfspersonen durch den Versicherungsnehmer besteht nicht.Nach Paragraphen 10, 11, AKB haftet der Versicherer für einen Haftpflichtfall auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein Auswahlverschulden nach Paragraph 1315, ABGB hinsichtlich des Lenkers des Lenkers des Fahrzeuges zur Last fällt. Auch eine Haftung für Obliegenheitsverletzungen von Hilfspersonen durch den Versicherungsnehmer besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 210/51
    Entscheidungstext OGH 04.04.1951 1 Ob 210/51
    Veröff: VersSlg Nr 29
  • 7 Ob 61/63
    Entscheidungstext OGH 23.10.1963 7 Ob 61/63
    Veröff: ZVR 1964/42 S 50 = VersR 1965,578 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029004

Dokumentnummer

JJR_19510404_OGH0002_0010OB00210_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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