RS OGH 1951/4/11 2Ob466/50

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Veröffentlicht am 11.04.1951
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Rechtssatz

§ 1500 ABGB findet auch auf den Eigentumserwerb durch Zuschlag bei solchen nicht verbücherten Rechten, die den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder Pfandrecht des betreibenden Gläubigers hätten, Anwendung.Paragraph 1500, ABGB findet auch auf den Eigentumserwerb durch Zuschlag bei solchen nicht verbücherten Rechten, die den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder Pfandrecht des betreibenden Gläubigers hätten, Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 466/50
    Entscheidungstext OGH 11.04.1951 2 Ob 466/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0034952

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0020OB00466_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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