RS OGH 2025/2/26 3Ob204/51; 1Ob567/84; 7Ob640/92; 6Ob87/99h; 2Ob126/10h; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB §141 IB
ABGB §166 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ca
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §232
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 166 heute
  2. ABGB § 166 gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2012
  3. ABGB § 166 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 166 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 166 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Ablegung der Reifeprüfung allein genügt nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 204/51
    Entscheidungstext OGH 11.04.1951 3 Ob 204/51
  • 1 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
    Vgl; Veröff: ÖA 1985,22
  • RS0047527">7 Ob 640/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
  • RS0047527">6 Ob 87/99h
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 87/99h
    Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. (T1)
  • RS0047527">2 Ob 126/10h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 126/10h
  • RS0047527">2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung. (T2)
  • RS0047527">8 Ob 3/13v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 3/13v
    Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen schließt erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule die Berufsausbildung an. (T3)
  • RS0047527">10 Ob 10/15s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • RS0047527">8 Ob 160/18i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 160/18i
    Auch; Beisatz: Allgemein gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten bedarf. Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, weil die Wahl der Schulform in der Regel in einem Alter erfolgt, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben. In einer Konstellation, in der ein Kind mehrmals die Schule wechselte, bei Beginn seiner letztlich vollendeten Ausbildung bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Schule erst im Alter von 23 Jahren abschloss und auch der bisherige Studienfortgang nicht für einen besonders raschen Abschluss des Studium spricht, ist dem Unterhaltsverpflichteten aber der Einwand zu ermöglichen, dass das Studium zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird. Dies betrifft ein Argument für den Entfall der Unterhaltspflicht und fällt als solches in die Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten. (T4)
  • RS0047527">6 Ob 229/20z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z
  • RS0047527">10 Ob 48/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
    Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T5)
  • RS0047527">3 Ob 22/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 22/25v
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, zumal die Wahl der Schulform in der Regel auf einem Wunsch der Eltern beruht und in einem Alter getroffen wird, in dem das Kind meistens noch keine gefestigte Vorstellung von seinem künftigen Berufsweg hat. (T6)
    Beisatz: Hier: kein Erlöschen der Unterhaltspflicht des Vaters bei Inanspruchnahme eines einjährigen Auslandsaufenthalts in Australien. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0047527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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