Vgl aber; Beisatz: Eine Abtretung von Ansprüchen auf einzelne, schon "abgereifte Giebigkeiten", somit fällige Ausgedingsleistungen, ist zulässig. Der mit der Abtretung des Ausgedingsrechts verbundene Wechsel des Berechtigten bringt - wie auch bei Unterhaltsansprüchen, die nach Lehre und Rechtsprechung als unübertragbar angesehen werden - in aller Regel eine Änderung von Umfang und Inhalt der geschuldeten, nach der Person des Berechtigten bestimmten Leistung, mit sich. Kann nun aber das abzutretende Ausgedingsrecht nicht ohne Änderung seines Inhaltes auf einen anderen übertragen werden, und bewirkt die Zession eine nicht quantifizierbare und somit auch nicht vermeidbare Schlechterstellung des zahlungspflichtigen Zessus, so wird die Zulässigkeit einer Zession verneint. (T1)