RS OGH 1951/4/18 1Ob394/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §1170a

Rechtssatz

Ein Kostenvoranschlag liegt nicht schon dann vor, wenn der Preis einer größeren Arbeit in verschiedene Teilpauschalpreise aufgegliedert ist, sondern nur bei einer Aufgliederung der Preiserstellung nach Menge, Art, dem Preis des Materials, Entlohnung der erforderlichen Arbeitsstunden, Regiezuschläge usw. Über die Beurteilung von Richtpreisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 394/50
    Entscheidungstext OGH 18.04.1951 1 Ob 394/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025485

Dokumentnummer

JJR_19510418_OGH0002_0010OB00394_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten