Norm
ABGB §1170aRechtssatz
Ein Kostenvoranschlag liegt nicht schon dann vor, wenn der Preis einer größeren Arbeit in verschiedene Teilpauschalpreise aufgegliedert ist, sondern nur bei einer Aufgliederung der Preiserstellung nach Menge, Art, dem Preis des Materials, Entlohnung der erforderlichen Arbeitsstunden, Regiezuschläge usw. Über die Beurteilung von Richtpreisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025485Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0010OB00394_5000000_001