RS OGH 1951/5/4 2Ob260/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1951
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Norm

EO §7 Aa
EO §351 Abs1
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 7 EO, ist Genüge getan, wenn der Wille des Richters aus den Gründen unzweifelhaft entnommen werden kann. Dies gilt insbesondere für ein Urteil, das in seinem Spruch die Teilung eines gemeinschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien zu gleichen Teilen anordnet und nur in den Entscheidungsgründen zu erkennen gibt, daß eine körperliche Teilung vorzunehmen ist.Der Bestimmung des Paragraph 7, EO, ist Genüge getan, wenn der Wille des Richters aus den Gründen unzweifelhaft entnommen werden kann. Dies gilt insbesondere für ein Urteil, das in seinem Spruch die Teilung eines gemeinschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien zu gleichen Teilen anordnet und nur in den Entscheidungsgründen zu erkennen gibt, daß eine körperliche Teilung vorzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 260/51
    Entscheidungstext OGH 04.05.1951 2 Ob 260/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000271

Dokumentnummer

JJR_19510504_OGH0002_0020OB00260_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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