RS OGH 1951/5/4 2Ob260/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1951
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Norm

EO §7 Aa
EO §351 Abs1

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 7 EO, ist Genüge getan, wenn der Wille des Richters aus den Gründen unzweifelhaft entnommen werden kann. Dies gilt insbesondere für ein Urteil, das in seinem Spruch die Teilung eines gemeinschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien zu gleichen Teilen anordnet und nur in den Entscheidungsgründen zu erkennen gibt, daß eine körperliche Teilung vorzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 260/51
    Entscheidungstext OGH 04.05.1951 2 Ob 260/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000271

Dokumentnummer

JJR_19510504_OGH0002_0020OB00260_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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