Norm
ZPO §190 BRechtssatz
Haben die Gerichte die Richtigkeit einer von einer Verwaltungsbehörde erteilten Beurkundung gemäß § 292 Abs 2 ZPO zu untersuchen, dann können sie in diesem Rahmen auch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorfragen überprüfen.Haben die Gerichte die Richtigkeit einer von einer Verwaltungsbehörde erteilten Beurkundung gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zu untersuchen, dann können sie in diesem Rahmen auch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorfragen überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036856Dokumentnummer
JJR_19510509_OGH0002_0030OB00241_5100000_001