Norm
ABGB §578Rechtssatz
Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Testator bei Abgabe derselben die Hand geführt werden mußte, beraubt die letztwillige Willenserklärung allein noch nicht ihre Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0015421Dokumentnummer
JJR_19510516_OGH0002_0010OB00589_5000000_001