RS OGH 1951/5/16 1Ob589/50, 3Ob329/58

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Veröffentlicht am 16.05.1951
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Norm

ABGB §578

Rechtssatz

Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Testator bei Abgabe derselben die Hand geführt werden mußte, beraubt die letztwillige Willenserklärung allein noch nicht ihre Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0015421

Dokumentnummer

JJR_19510516_OGH0002_0010OB00589_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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