Norm
ABGB §833 B2Rechtssatz
Bei einem in Miteigentum stehenden Hause regelt sich die Legitimation zur Kündigung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums. § 19 Abs 3 hat nur eine Einschränkung der Kündigungsgründe nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6, nicht aber eine Änderung der §§ 825 ff ABGB angeordnet.Bei einem in Miteigentum stehenden Hause regelt sich die Legitimation zur Kündigung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums. Paragraph 19, Absatz 3, hat nur eine Einschränkung der Kündigungsgründe nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, nicht aber eine Änderung der Paragraphen 825, ff ABGB angeordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0015623Dokumentnummer
JJR_19510516_OGH0002_0030OB00210_5100000_002