TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/17 2001/14/0093

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der K Gesellschaft mbH in K, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Jänner 2001, Zl 3-MK 146-33/1-2001, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt, in welcher die Vorschreibung von Kommunalsteuer von den Geschäftsführerbezügen des zu 100 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers Dkfm. Fritz K. durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt bestätigt worden war, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die tatsächliche Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses vor dem Hintergrund der Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid (insbesondere erfolgsunabhängige Entlohnung durch gleichmäßige Bezüge 12 bzw 14 mal jährlich, Eingliederung in den betrieblichen Organismus der GmbH) nach dem Gesamtbild die Dienstnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers im Sinn des § 2 KommStG als unzweifelhaft erscheinen lasse.

Die Behandlung einer gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 14. März 2001, B 280/01, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, in Verbindung mit dem Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, ab, und trat sie gemäß Art. 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/14/0148, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag aus den demselben Gesellschafter-Geschäftsführer (für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1999) gewährten Vergütungen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die behördliche Beurteilung der vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit erzielten Einkünfte als solche im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf der Basis der von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063) entwickelten Grundsätze als rechtens zu befinden war.

Da für die im Beschwerdefall bekämpfte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998 nichts anderes gelten kann, genügt es gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 VwGG, auf die Gründe des hg Erkenntnisses vom heutigen Tage, 2001/13/0148, zu verweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140093.X00

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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