RS OGH 1951/5/17 2Ob256/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1951
beobachten
merken

Rechtssatz

Ist eine dem Gemeinschuldner nicht gehörige Sache nach Konkurseröffnung veräußert worden, tritt an die Stelle des Aussonderungsanspruches der Anspruch auf Ersatzaussonderung; das Aussonderungsbegehren ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012032

Dokumentnummer

JJR_19510517_OGH0002_0020OB00256_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten