RS OGH 1951/5/23 1Ob712/50

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Veröffentlicht am 23.05.1951
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Norm

ZPO §416

Rechtssatz

Von einem verkündeten Beschluß kann der Richter nicht mehr abgehen. Hat er aber den Beschluß widerrufen und ist dieser Widerruf in Rechtskraft erwachsen, so ist derselbe unanfechtbar geworden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 712/50
    Entscheidungstext OGH 23.05.1951 1 Ob 712/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041663

Dokumentnummer

JJR_19510523_OGH0002_0010OB00712_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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