Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
Inland im Sinne des § 606 Abs 3 ZPO ist nach saarländischem Recht das "Saarland". Das Gebiet der deutschen Bundesrepublik ist Ausland. Saarländische Scheidungsurteile werden dem Anerkennungsverfahren gemäß EheG 4.DVO § 24 nach bestehender tatsächlicher Übung in der Bundesrepublik nicht unterworfen. Wegen dieser tatsächlichen Anerkennung sind die saarländischen Gerichte für die Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger zuständig.Inland im Sinne des Paragraph 606, Absatz 3, ZPO ist nach saarländischem Recht das "Saarland". Das Gebiet der deutschen Bundesrepublik ist Ausland. Saarländische Scheidungsurteile werden dem Anerkennungsverfahren gemäß EheG 4.DVO Paragraph 24, nach bestehender tatsächlicher Übung in der Bundesrepublik nicht unterworfen. Wegen dieser tatsächlichen Anerkennung sind die saarländischen Gerichte für die Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger zuständig.
RS U OLG Saarbrücken (D) 1951/05/23 1 U 105/50 Veröff: NJW 1952,475
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0104738Dokumentnummer
JJR_19510523_AUSL000_00100U00105_5000000_001