RS OGH 2018/12/11 3Ob256/51, 8Ob7/76, 14Os95/18d

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Veröffentlicht am 23.05.1951
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Rechtssatz

Prozeßhandlungen einer nicht existierenden (gestorbenen) Person sind unwirksam. Der Mangel der Parteiexistenz ist gleich der Parteiunfähigkeit zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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