RS OGH 1951/5/23 3Ob291/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1951
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Norm

ZPO §150 Abs1
ZPO §464 Abs1

Rechtssatz

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung wird die bereits abgelaufene Berufungsfrist nicht verlängert. Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, daß die Berufung als rechtzeitig überreicht anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 291/51
    Entscheidungstext OGH 23.05.1951 3 Ob 291/51
    Veröff: EvBl 1951/388 S 469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036706

Dokumentnummer

JJR_19510523_OGH0002_0030OB00291_5100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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