Norm
ZPO §150 Abs1Rechtssatz
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung wird die bereits abgelaufene Berufungsfrist nicht verlängert. Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, daß die Berufung als rechtzeitig überreicht anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036706Dokumentnummer
JJR_19510523_OGH0002_0030OB00291_5100000_002