Norm
ABGB §232Rechtssatz
Ein von einem Abwesenheitskurator abgeschlossener Rückstellungsvergleich über Liegenschaften ist vom Pflegschaftsgericht und nicht nach § 109 Abs 2 JN vom Gerichtshof erster Instanz zu genehmigen.Ein von einem Abwesenheitskurator abgeschlossener Rückstellungsvergleich über Liegenschaften ist vom Pflegschaftsgericht und nicht nach Paragraph 109, Absatz 2, JN vom Gerichtshof erster Instanz zu genehmigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049251Dokumentnummer
JJR_19510525_OGH0002_0020OB00281_5100000_001