Norm
UrhG §91Rechtssatz
Bedingter böser Vorsatz genügt für das Vergehen nach § 91 UrhG. Ein Irrtum über die Frage, ob Urheberrechte deutscher Staatsangehöriger in Österreich Rechtsschutz genießen, schließt den bösen Vorsatz zur Begehung des Vergehens nach § 91 UrhG aus.Bedingter böser Vorsatz genügt für das Vergehen nach Paragraph 91, UrhG. Ein Irrtum über die Frage, ob Urheberrechte deutscher Staatsangehöriger in Österreich Rechtsschutz genießen, schließt den bösen Vorsatz zur Begehung des Vergehens nach Paragraph 91, UrhG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0077043Dokumentnummer
JJR_19510604_OGH0002_0050OS00100_5100000_002