RS OGH 1951/6/6 1Ob307/51

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Veröffentlicht am 06.06.1951
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Norm

ZPO §503 Z4 E1
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aufhebung des nach § 502 Abs 5 ZPO ergangenen Urteiles des Berufungsgerichtes, wenn im ersten Verfahren zu dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht Stellung genommen wurde, weil diese Mängel vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes bedeutungslos waren, der OGH aber die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsauffassung nicht teilt.Aufhebung des nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ergangenen Urteiles des Berufungsgerichtes, wenn im ersten Verfahren zu dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht Stellung genommen wurde, weil diese Mängel vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes bedeutungslos waren, der OGH aber die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsauffassung nicht teilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043364

Dokumentnummer

JJR_19510606_OGH0002_0010OB00307_5100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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