RS OGH 2021/1/28 2Ob371/51, 2Ob146/54, 2Ob90/78, 8Ob50/84, 1Ob155/97v, 1Ob175/04y, 8Ob98/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §1327 d
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB ist auf in der Zukunft liegende Möglichkeiten einer Änderung des Einkommens des Getöteten, deren bevorstehender Eintritt nicht zweifelsfrei dargetan werden kann, keine Rücksicht zu nehmen.Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente nach Paragraph 1327, ABGB ist auf in der Zukunft liegende Möglichkeiten einer Änderung des Einkommens des Getöteten, deren bevorstehender Eintritt nicht zweifelsfrei dargetan werden kann, keine Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0031525

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten