Norm
JGG 1949 §11 Abs1 Z1Rechtssatz
Das an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 167 lit d StG gemäß § 11 Z 1 und 2 JG tretende Höchstmaß von zehn Jahren ist auch als gesetzliches Mindestmaß anzusehen, wenn es sich um die Frage handelt, inwieweit das Berufungsrecht des Angeklagten nach § 283 StPO begrenzt ist.Das an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Paragraph 167, Litera d, StG gemäß Paragraph 11, Ziffer eins und 2 JG tretende Höchstmaß von zehn Jahren ist auch als gesetzliches Mindestmaß anzusehen, wenn es sich um die Frage handelt, inwieweit das Berufungsrecht des Angeklagten nach Paragraph 283, StPO begrenzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0088352Dokumentnummer
JJR_19510607_OGH0002_0050OS00438_5100000_001