Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen als bei einem früher in derselben Sache ergangenen Aufhebungsbeschluß, so liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 5 ZPO nicht vor.Ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen als bei einem früher in derselben Sache ergangenen Aufhebungsbeschluß, so liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043042Dokumentnummer
JJR_19510613_OGH0002_0020OB00093_5100000_001