Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Eine nach Inkrafttreten der 1.VerbotsGNov ausgesprochene Entlassung nach § 21 VerbotsG 1945 ohne Mitwirkung der Sonderkommission ist unwirksam. § 8 Beamten - ÜG schafft keine neue Art der Auflösung für Dienstverhältnisse. § 1155 ABGB ist auch auf unkündbare Angestellte der Sozialversicherungsträger anwendbar. Bei Annahmeverzug des Dienstgebers (zB ungerechtfertigte Entlassung) ist die Bestimmung des § 1155 ABGB heranzuziehen. Ein nach § 21 VerbotsG 1945 zu Unrecht entlassener Dienstnehmer braucht sich nach Inkrafttreten des NSG nur jene durch anderweitige Verwendung erworbenen Beträge auf seinen Gehaltsanspruch anrechnen zu lassen, die das Ausmaß des ihm zustehenden Ruhegenusses übersteigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0038269Dokumentnummer
JJR_19510615_OGH0002_0040OB00060_5000000_001