Norm
ABGB §415Rechtssatz
Die Möglichkeit der Trennung oder Absonderung iS des § 415 ABGB ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sie physisch denkbar ist. Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre oder eine unverhältnismäßige Wertverminderung bewirken würde, ist vielmehr eine Unmöglichkeit der Trennung anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012024Dokumentnummer
JJR_19510620_OGH0002_0030OB00347_5100000_001