Norm
StGB §5 ERechtssatz
Ein schuldausschließender Tatirrtum liegt nur vor, wenn die Vorstellung des Täters mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Täter aus diesem Grund in seinen Handlungen ein Verbrechen nicht erkennen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0088943Dokumentnummer
JJR_19510626_OGH0002_0050OS00360_5100000_001