RS OGH 1951/6/29 IZR27/51

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Veröffentlicht am 29.06.1951
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Norm

BinnschiffG §3
BinnschiffG §114
SchFG §3
SchFG §114

Rechtssatz

a) Die Haftungsbestimmungen der §§ 4, 92, 114 BinnschiffG sind entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren.

b) Eine neue Reise im Sinne des § 114 BinnschiffG ist nicht nur eine Frachtfahrt, sondern jede Reise, die nach beendeter Löschung zu einem neuen Zwecke unternommen wird.

c) Der Schiffseigner haftet nach § 114 BinnschiffG nicht nur dann beschränkt persönlich, wenn er in Kenntnis einer Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche das Schiff haftet, dieses selbst auf eine neue Reise aussendet, sondern auch dann, wenn er es trotz der Kenntnis der Forderung weiter zur Schiffahrt vermietet und der Mieter es auf eine neue Reise aussendet.

Veröff: NJW 1952,64

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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